Zukünftige EU-Bauproduktenverordnung: Europäischer Rat und  Europäisches Parlament haben sich geeinigt

Kategorien: Newsletter Intern

15. Dezember 2023

15.12.2023

EU-Parlament und Rat einigen sich zur Bauproduktenverordnung

Am 13. Dezember 2023 haben sich der Europäische Rat und das Europäisches Parlament zur zukünftigen Bauproduktenverordnung geeinigt. Allerdings sind die Einzelheiten des Kompromisses noch nicht bekannt.

Ziel ist es, den ökologischen und digitalen Wandel im Gebäudesektor zu beschleunigen. Die Verordnung enthält harmonisierte EU-Vorschriften für Bauprodukte, soll Hindernisse für ihren freien Verkehr auf dem Markt beseitigen, den Verwaltungsaufwand durch digitale Lösungen verringern und sicherstellen, dass die Produkte mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und neuen Bautechnologien im Einklang stehen.

Wesentliche Bestandteile:

  • Einführung eines digitalen Produktpasses (anstelle einer zentralen Datenbank).
  • Inhalte von Umweltproduktdeklarationen (EPD) werden zum verbindlichen Bestandteil der Leistungserklärung .
  • Die EU-Kommission erhält die Ermächtigung für bestimmte Bauprodukte Produktanforderungen festzulegen, die vor dem Inverkehrbringen in der EU erfüllt werden müssen. Dies wird vom Hersteller mit einer, mit der Leistungserklärung kombinierten Konformitätserklärung bestätigt.

Weitere Schritte:

  • Das Europäischen Parlament und der Europäische Rat müssen formal die Einigung annehmen.
  • Der neue Rechtsakt muss im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht werden (ca. Mitte 2024)
  • Die Überarbeitung, Anpassung und Einführung der harmonisierten technischen Spezifikationen (u. a. harmonisierte Normen), die bisher unter der „alten“ BauPVO angewendet wurden (CPR-Acquis-Prozess), wird ein Übergangszeitraum von 15 Jahren (bis 2039) festgelegt. In diesem Zeitraum werden Teile der „alten“ BauPVO und die neue BauPVO parallel zur Anwendung kommen.
  • Wenn eine harmonisierte technische Spezifikation (z. B. eine harmonisierte Produktnorm) überarbeitet wird und unter der neuen BauPVO eingeführt wurde, müssen Hersteller entsprechender Bauprodukte diese allerdings spätestens ein Jahr nach ihrer Einführung als Grundlage für die CE-Kennzeichnung und die Leistungs- und Konformitätserklärung heranziehen. In diesem Fall kann Übergangsfrist bis 2039 nicht genutzt werden.

Pressemitteilung des Europäischen Rates

15.12.2023

EU-Parlament und Rat einigen sich zur Bauproduktenverordnung

Am 13. Dezember 2023 haben sich der Europäische Rat und das Europäisches Parlament zur zukünftigen Bauproduktenverordnung geeinigt. Allerdings sind die Einzelheiten des Kompromisses noch nicht bekannt.

Ziel ist es, den ökologischen und digitalen Wandel im Gebäudesektor zu beschleunigen. Die Verordnung enthält harmonisierte EU-Vorschriften für Bauprodukte, soll Hindernisse für ihren freien Verkehr auf dem Markt beseitigen, den Verwaltungsaufwand durch digitale Lösungen verringern und sicherstellen, dass die Produkte mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und neuen Bautechnologien im Einklang stehen.

Wesentliche Bestandteile:

  • Einführung eines digitalen Produktpasses (anstelle einer zentralen Datenbank).
  • Inhalte von Umweltproduktdeklarationen (EPD) werden zum verbindlichen Bestandteil der Leistungserklärung .
  • Die EU-Kommission erhält die Ermächtigung für bestimmte Bauprodukte Produktanforderungen festzulegen, die vor dem Inverkehrbringen in der EU erfüllt werden müssen. Dies wird vom Hersteller mit einer, mit der Leistungserklärung kombinierten Konformitätserklärung bestätigt.

Weitere Schritte:

  • Das Europäischen Parlament und der Europäische Rat müssen formal die Einigung annehmen.
  • Der neue Rechtsakt muss im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht werden (ca. Mitte 2024)
  • Die Überarbeitung, Anpassung und Einführung der harmonisierten technischen Spezifikationen (u. a. harmonisierte Normen), die bisher unter der „alten“ BauPVO angewendet wurden (CPR-Acquis-Prozess), wird ein Übergangszeitraum von 15 Jahren (bis 2039) festgelegt. In diesem Zeitraum werden Teile der „alten“ BauPVO und die neue BauPVO parallel zur Anwendung kommen.
  • Wenn eine harmonisierte technische Spezifikation (z. B. eine harmonisierte Produktnorm) überarbeitet wird und unter der neuen BauPVO eingeführt wurde, müssen Hersteller entsprechender Bauprodukte diese allerdings spätestens ein Jahr nach ihrer Einführung als Grundlage für die CE-Kennzeichnung und die Leistungs- und Konformitätserklärung heranziehen. In diesem Fall kann Übergangsfrist bis 2039 nicht genutzt werden.

Pressemitteilung des Europäischen Rates